Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens 093/05 war einzig eine Fassadensanierung in dem als Lagerhaus bewilligten Gebäude, nicht jedoch eine Umnutzung des Gebäudes für Bürozwecke. Die damaligen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE, heute Bau- und Verkehrsdirektion BVD) hielt mit rechtskräftigem Entscheid vom 11. November 201131 fest, dass die Büronutzung des Gebäudes baubewilligungspflichtig sei, also mit der Baubewilligung vom 17. Februar 2006 im Verfahren 093/05 noch nicht erfolgt war.