Die Minimalanforderungen des Kantonalen Energiegesetzes vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) gelten für alle baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben, für welche das Baugesuch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden ist (Art. 71 KEnG). Bestehende Gebäude müssen spätestens dann angepasst werden, wenn sie so umgebaut oder umgenutzt werden, dass die Energienutzung beeinflusst wird (Art. 37 Abs. 1 KEnG). Die Prüfung erfolgt im Baubewilligungsverfahren (Art. 62 Abs. 1 KEnG). Da das Energiegesetz eine Anpassungspflicht auch für bestehende Bauten vorsieht, kann aus einer allfälligen altrechtlichen Rechtmässigkeit