Die von der Beschwerdeführerin 1 dazu angeführte Rechtsprechung29 betrifft nicht die formelle, sondern die materielle Rechtmässigkeit einer ohne Baubewilligung ausgeführten Baute. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren gilt eine Baute als materiell rechtmässig, wenn sie bei rechtzeitiger Einreichung des Baugesuches hätte bewilligt werden können. D.h. massgebend ist grundsätzlich das Recht, das im Zeitpunkt der Ausführung des Bauvorhabens anwendbar war.