b) Bei Bauvorhaben, die der Energie- oder Umweltschutzgesetzgebung unterstehen, sind die dort verlangten Unterlagen beizulegen (Art. 10 Abs. 5 BewD). Die Beschwerdeführerin 1 hat einen Beleg (Schlusskontrolle des energietechnischen Massnahmennachweises) aus dem Baubewilligungsverfahren 093/05 betreffend Gebäudehüllensanierung am Gebäude I.________strasse eingereicht, wonach die Bedingungen der KEnV27 erfüllt seien.28 Sie macht geltend, das Baugesuch müsse – auch in formeller Hinsicht – nach den Vorschriften beurteilt werden, die zum Zeitpunkt der faktischen Nutzungsänderung, also im Jahr 2006 gegolten hätten.