Im angefochtenen Entscheid hält die Gemeinde fest, die Beschwerdeführerin 1 habe es unterlassen, die neuen Nutzungen in den Räumen zu bezeichnen. Auf dem Baugesuchsformular beschränkt sich die Beschwerdeführerin 1 auf die Angabe "Umnutzung Lagerräume zu Gewerbe + Büros", nunmehr ergänzt mit "EG + 1 OG" (sic), ohne die Art der Nutzung in den jeweiligen Räumen näher zu bezeichnen. Die Gemeinde bemängelt im angefochtenen Entscheid zudem, dass die eingereichten Grundrisspläne nicht mit den letzten bewilligten Grundrissplänen übereinstimmten. Es sind keine entsprechenden Abweichungen farblich markiert.