Die Gemeinde forderte in ihrem Schreiben unter anderem, dass auf den Grundrissplänen Neueinbauten oder –einrichtungen durch rote Farbe vom bisher bewilligten Zustand hervorzuheben und die neuen Nutzungen in den Räumen zu bezeichnen seien. Dies entspricht den Anforderungen gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BewD.