Die Beschwerdeführerin 1 hat nicht sämtliche von der Gemeinde geforderten Unterlagen und Angaben zur den mitgeteilten Mängeln des Baugesuchs einreicht. Sie hat sich aber zu den fehlenden Unterlagen im Einzelnen geäussert und erklärt, weshalb sie auf deren Einreichung verzichte. Es ist zu prüfen, ob die Gemeinde allenfalls überspitzte Anforderungen an die Verbesserung des Baugesuchs gestellt hat (Erwägung 3) oder ob es als übertriebene Schärfe zu werten ist, dass die Gemeinde auf die Begründungen der Beschwerdeführerin 1, weshalb sie gewisse Unterlagen nicht einreiche, nicht mehr einging, bevor sie den Nichteintretensentscheid fällte (Erwägung 4).26