f) Bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften muss die Behörde das aus Art. 29 Abs. 1 24 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus berücksichtigen. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe anwendet, die weder durch deren Zweck noch durch sonst ein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist. Überspitzter Formalismus kann sich in unangemessenen Verfahrenspflichten äussern, die der rechtssuchenden Person auferlegt werden, oder in übertriebenen Folgen, die an ein regelwidriges Vorgehen geknüpft werden.