Die Beschwerdeführerin 1 durfte davon ausgehen, dass sie aufgrund der Änderung oder Präzisierung, dass sich das Umnutzungsgesuch nur auf das EG und das 1. OG beziehe, auf Grundrisspläne der übrigen Geschosse wohl verzichten dürfe. Die übrigen Mängel gemäss Schreiben der Gemeinde vom 23. Juli 2018 stehen aber nicht im Zusammenhang mit dieser Präzisierung. Die Beschwerdeführerin 1 durfte daher hinsichtlich der übrigen gerügten Mängel nicht damit rechnen, dass die Änderung oder Präzisierung hinsichtlich der von der Umnutzung betroffenen Geschosse eine erneute Gelegenheit zur Verbesserung auslösen würde.