e) Im Falle einer Projektänderung darf die Baugesuchstellerin in der Regel damit rechnen, dass eine neue vorläufige Prüfung mit Gelegenheit zur Verbesserung vorgenommen wird.23 Dies gilt aber nur, sofern sie nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, dass sich die Projektänderung auf das Ergebnis der vorläufigen Prüfung überhaupt auswirkt. Formelle Mängel, welche die Gemeinde bereits beanstandet hat und die mit der Projektänderung nicht behoben werden, vermitteln ihr keinen Anspruch auf Gewährung einer erneuten Gelegenheit zur Verbesserung.