Aus dem blossen Verstreichen einer verhältnismässig langen Zeitdauer zwischen einer unvollständigen Verbesserung des Baugesuchs und dem Nichteintretensentscheid kann eine Baugesuchstellerin keinen Anspruch auf Gehörsgewährung ableiten. Die Gemeinde führte parallel zum Baugesuchsverfahren ein Verfahren im Zusammenhang mit den Akten, die dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 zur Einsichtnahme zugestellt worden und nach Ansicht der Gemeinde nicht vollständig retourniert worden waren. Ausserdem nahm sie Abklärungen im Hinblick auf Vollstreckungshandlungen vor. Im Baubewilligungsverfahren nahm sie keine weiteren Amtshandlungen vor, zu denen sie das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen.