Am 18. Dezember 2018 reichte dann die Beschwerdeführerin 1 das Schreiben mit zusätzlichen Angaben und Unterlagen ein. c) Art. 18 Abs. 4 BewD sieht nicht vor, dass bei einer unvollständigen Verbesserung eine erneute Mängelmitteilung mit Gelegenheit zur weiteren Verbesserung eingeräumt wird. Nach dieser Bestimmung folgt auf ein wieder eingereichtes, formell (immer noch) mangelhaftes Gesuch grundsätzlich der Nichteintretensentscheid. Weitere Schritte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sind nicht notwendig, soweit es sich um formelle Mängel handelt, die bereits Gegenstand der ersten Mängelmitteilung bildeten.