Entsprechend diesen Vorgaben teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 23. Juli 2018 die formellen Mängel des Baugesuches mit und drohte ihr die Säumnisfolgen gemäss Art. 18 Abs. 1 BewD an. Die Beschwerdeführerin 1 gab mit Fristverlängerungsgesuchen zu verstehen, dass sie am Baugesuch festhielt. Mit der letztmaligen Fristverlängerung vom 29. November 201822 drohte die Gemeinde die Säumnisfolgen nach Art. 18 Abs. 4 BewD an. Nach dieser Bestimmung tritt die Baubewilligungsbehörde auf ein wieder eingereichtes, formell mangelhaftes Gesuch nicht ein. Hat es offenkundige materielle Mängel, für deren Beurteilung sie selber zuständig ist, weist sie es innert 30 Tagen ab