a) Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie habe ihr nachträgliches Baugesuch mit der Eingabe vom 18. Dezember 2018 auf eine Umnutzung des Erdgeschosses (EG) und des 1. Obergeschosses (OG) reduziert. Die Vorinstanz habe keine vorläufige Prüfung des so angepassten Baugesuchs vorgenommen und diesbezüglich das Nichteintreten nicht angedroht. Nachdem während rund 21 Monaten keine Amtshandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin 1 erfolgt seien, habe die Gemeinde direkt den Nichteintretensentscheid gefällt. Damit habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 1 verletzt.