Dieses Rechtsmittel steht auch gegen die Vollstreckungsanordnung in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids zur Verfügung. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind als Adressatinnen durch diese beschwert und daher zur Beschwerde dagegen legitimiert. d) Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerden zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. Die von der Beschwerdeführerin 1 beantragte Parteibefragung zu den formellen Voraussetzungen der Beschwerde ist nicht nötig. 20 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 21 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)