c) Vollstreckungsverfügungen unterliegen dem gleichen Rechtsmittel wie die 21 zugrundeliegende Sachverfügung (Art. 116 Abs. 3 VRPG ). Massgebende Sachverfügung ist vorliegend die Wiederherstellungsverfügung vom 28. Dezember 2012, die mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 6. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Dieses Rechtsmittel steht auch gegen die Vollstreckungsanordnung in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids zur Verfügung.