10. Auf Wunsch der Beschwerdeführerinnen gab das Rechtsamt den Beteiligten Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Die Beschwerdeführerinnen hielten mit Schlussbemerkungen vom 1. April 2021 an ihren Beschwerdeanträgen fest. Die übrigen Beteiligten reichten keine Schlussbemerkungen ein. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Mit dem angefochtenen Entscheid tritt die Gemeinde auf das nachträgliche Baugesuch vom 23. März / 18. Dezember 2018 nicht ein (Dispositivziffer 1) und trifft eine Anordnung zur Vollstreckung der Verfügung vom 28. Dezember 2012 (Dispositivziffer 2).