9. Das Rechtsamt bat die Gemeinde um Einreichung der Rapporte, die gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheids der Kostenregelung zugrunde liegen. Die Gemeinde reichte eine Zusammenstellung des getätigten Aufwands ein und ergänzte diese mit Angaben darüber, welche Arbeiten jeweils ausgeführt wurden. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin 1 äusserte sich mit Stellungnahme vom 26. Februar 2021. Sie hielt fest, dass der von der Gemeinde geltend gemachte Aufwand nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführerin 1 seien ungeachtet des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens keine Kosten für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.