Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Die Beschwerdeführerin 2 beantragt, Dispositivziffer 2 (Aufforderung zur Kündigung des Mietvertrags mit der von Amtes wegen Beteiligten) sowie Dispositivziffer 3 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) seien aufzuheben oder für nichtig zu erklären. 8. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet19, holte die Vorakten ein. Es beteiligte die von Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung betroffene Mieterin von Amtes wegen am Verfahren. Es gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und führte den Schriftenwechsel in der Hauptsache durch.