Auf das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 vom 18. Dezember 2018 sei einzutreten und die Sache sei zwecks Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache sei (ohne Entscheid über das Eintreten) zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.