Die Gemeinde bestimmte die zum rekonstruierten Dossier zählenden Unterlagen mit Feststellungsverfügung vom 6. März 2019.16 Die Anwaltsaufsichtsbehörde sah mit Entscheid vom 11. April 2019 von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den Rechtsanwalt ab, weil aus disziplinarrechtlicher Sicht kein Fehlverhalten ersichtlich sei.17