Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2018 fest, das Bauvorhaben umfasse keinerlei bauliche Massnahmen, weshalb die Geschosspläne keine farblichen Hervorhebungen enthielten. Die Umgebung werde nicht verändert, weshalb auf die Einreichung eines Umgebungsgestaltungsplans verzichtet werde. Auch die Objektschutznachweisformulare seien entbehrlich, da die von der Umnutzung betroffenen Stockwerke oberhalb der Gefahrenkote des Hochwassers lägen. Anstelle des geforderten energietechnischen Massnahmennachweises werde die Kopie eines Kontrollnachweises vom 4. Januar 2006 aus dem Baubewilligungsverfahren 093/05 eingereicht.