4. Hinsichtlich der Verbesserung des nachträglichen Baugesuches vom 23. März 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 mehrmals um Fristerstreckungen. Am 29. November 2018 gewährte ihr die Gemeinde eine letztmalige Fristverlängerung bis 19. Dezember 2018. Sie wies die inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 1 darauf hin, dass bei einem unbenutzten Fristablauf auf das nachträgliche Baugesuch nicht eingetreten werde. Sei das wieder eingereichte Baugesuch materiell mangelhaft, behalte sich die Gemeinde vor, das Baugesuch innert 30 Tagen abzuweisen. Die Beschwerdeführerin 1 werde auf Art. 18 Abs. 4 BewD11 hingewiesen.