Nachdem die Beschwerdeführerin 1 mitgeteilt hatte, dass der Radabweiser nun angebracht worden sei, hielt die Gemeinde mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 fest, dass der Radabweiser noch nicht korrekt verankert worden sei. Die Gemeinde werde diese Verankerung ersatzvornahmeweise auf Kosten der Pflichtigen anbringen. Es fehle nach wie vor ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Baugesuch für die Umnutzung oder ein Mietvertrag zur rechtmässigen Nutzung der Räumlichkeiten, welche es der Gemeinde erlauben würden, auf die weiteren Massnahmen zur Vollstreckung der Verfügung vom 28. Dezember 2012 zu verzichten.10