Sie verpflichtete die Beschwerdeführerinnen, dafür zu sorgen, dass das Grundstück für diese Massnahmen zugänglich sein werde. Die Mieter wurden zur Duldung verpflichtet, soweit sie die gemieteten Räume im Zeitpunkt der Massnahmen noch zu Dienstleistungszwecken nutzten. Dagegen führten die Beschwerdeführerinnen erfolglos Beschwerde bei der BVE. Deren Entscheid4 erwuchs in Rechtskraft. 2. Am 23. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin 1 bei der Gemeinde Lyss ein Baugesuch ein für die Umnutzung der Lagerräume auf Parzelle Lyss Grundbuchblatt Nr. H.________ zu Gewerbe und Büros.5