Mit Verfügung vom 9. November 2017 kündigte die Gemeinde den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Ersatzvornahmemassnahmen hinsichtlich der angeordneten Parkierverbote an. Zudem forderte sie die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf, die Mietverträge mit dem A.________ sowie mit F.________, spätestens per 30. Juni 2018 zu kündigen. Eine Kopie der Kündigungen sei der Baupolizeibehörde zuzustellen. Diese Anordnung gelte auch für allfällige weitere der Verfügung vom 28. Dezember 2012 zuwiderlaufende Mietverträge.