Am 28. Dezember 2012 erliess die Gemeinde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Wiederherstellungsverfügung unter Strafandrohung und Hinweis auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs. Diese wurde von der BVE im Beschwerdeverfahren mit einer Anpassung bestätigt. Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht bestätigten diesen Entscheid.3 Damit wurden folgende Anordnungen rechtskräftig: "1. Nach einem Wegzug der Verfügungsadressatin 3 [G.________] aus der Liegenschaft I.________strasse 3250 Lyss (Grundbuchblatt Lyss GB-Nr.