Da der Abstand ab dieser Fassadenlinie bis zur Nachbarparzelle nur 1.2 Meter beträgt, hält der Autounterstand den minimalen Grenzabstand gemäss Art. 212 Abs. 2 GBR nicht ein. Das Bauvorhaben ist daher auch aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig. 6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG11). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12). Die Beschwerdegegnerin trägt als Baugesuchstellerin zudem auch die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens (Art. 52 Abs. 1 BewD13).