Die Gemeinde Pieterlen kennt keine Vorschrift bezüglich eines Mindestmasses für Vordächer. Es ist daher unzulässig, dass die Gemeinde den Autounterstand nur bis zum Stützpfeiler bzw. nur über eine Breite von 2 Metern als Anbaute betrachtete und den Dachanteil, der diese Breite überschreitet, aber immer noch der Überdeckung des Parkplatzes dient, als vorspringenden Gebäudeteil qualifizierte. Richtigerweise ist eine (fiktive) Fassadenlinie anzunehmen, die entlang der äusseren Begrenzung des Dachs des Autounterstandes verläuft. Da der Abstand ab dieser Fassadenlinie bis zur Nachbarparzelle nur 1.2 Meter beträgt, hält der Autounterstand den minimalen Grenzabstand gemäss Art.