c) Die Gemeinde hat den gedeckten Parkplatz zu Recht als Anbaute im Sinne von Art 212 Abs. 2 i.V.m. A121 Abs. 1 GBR qualifiziert. Anbauten sind Gebäude im Sinne von Art. 2 BMBV. Dabei ist es unerheblich, ob sie allseits geschlossen sind oder nicht. Auch offene und freistehende Dachkonstruktionen wie Carports oder Tankstellendächer gelten als Gebäude im Sinne von Art. 2 BMBV. Bei solchen Konstruktionen dürfen daher das Dach oder Teile davon nicht isoliert betrachtet werden, sondern die Konstruktion muss zusammen mit der darunter liegenden Fläche und der darauf stattfindenden Nutzung als Ganzes beurteilt werden.