Die Gemeinde hat in ihrem Entscheid ausgeführt, der gedeckte Parkplatz werde wie ein Carport beurteilt, es handle sich um eine An-/Kleinbaute im Sinne des Gemeindebaureglements. Dies bedeute, dass er einen Grenzabstand von 2 Meter einhalten müsse. Das Dach rage somit um 80 cm in den Grenzabstand. Die Vorschriften über vorspringende Gebäudeteile seien aber eingehalten. Die Gemeinde qualifizierte somit im Ergebnis den Autounterstand in einer Breite von 2 Metern bis zum Stützpfeiler als Anbaute. Den über eine Breite von 2 Metern hinausgehende Teil des Daches des Unterstandes beurteilte sie dagegen als vom Unterstand vorspringenden Gebäudeteil.