Das neu zu erstellende Einfamilienhaus hält den erforderlichen Gebäudeabstand zum bestehenden Wohnhaus auf der benachbarten Parzelle nicht ein. Das Bauvorhaben widerspricht somit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Es ist bereits aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig. 5. Grenzabstand des Autounterstandes