e) Das bestehende Gebäude auf Parzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. N.________ weist einen Grenzabstand von 3.25 Meter auf. Falls es diesen Abstand bereits zum Zeitpunkt seiner Bewilligung aufgewiesen haben sollte, resp. auf Grund früherer baurechtlicher Vorschriften zulässig gewesen sein sollte, reduzierte sich der ordentliche Gebäudeabstand von üblicherweise 8 Meter auf 7.25 Meter (A144 Abs. 3 GBR). Ob tatsächlich nur ein Gebäudeabstand von 7.25 Meter und nicht einer von 8 Meter erforderlich wäre, kann jedoch offen gelassen werden, da die Hauptbauten mit einem Abstand von 5.66 - 5.85 Metern auch diesen nicht einhalten würden.