Daher sind die beiden Hauptbauten als je eigene Gebäude zu betrachten, zwischen denen ein Gebäudeabstand einzuhalten ist. Das kommunale Baureglement gestattet den Parteien zwar, sich gegenseitig ein Näherbaurecht einzuräumen, über den Gebäudeabstand können sie aber nicht disponieren (Hinweis zu A141 GBR). Auch wenn zwischen zwei Hauptbauten ein Zwischengebäude erstellt werden soll, muss dementsprechend der Gebäudeabstand zwischen den Hauptbauten eingehalten sein. Ansonsten wäre eine 8 Vgl. Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) Erläuterungen und