d) Die Überdachung ist, wie die Gemeinde korrekt ausgeführt hat, als Anbaute zu qualifizieren. Die Gemeinde ist zudem auch richtigerweise davon ausgegangen, dass bei der Messung der Gebäudelänge die beiden Hauptbauten und die sie verbindende Anbaute zusammen zu betrachten sind.8 Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass auch bei den einzuhaltenden Abständen eine Gesamtbetrachtung erfolgt, das heisst, die einzelnen Gebäude keinen Gebäudeabstand zueinander aufweisen müssten. Die Abstände bei einer Hauptbaute und einer Anbaute sind jeweils separat zu betrachten, da es sich um unterschiedliche Gebäude handelt, für die zudem meist unterschiedliche Abstandsvorschriften gelten.9