d.h. die Bauten haben allseitig die vorgeschriebenen Bau- und Gebäudeabstände einzuhalten (Art. 412 Abs. 1 GBR). Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet (Art. 412 Abs. 2 GBR). Die maximal zulässige Gebäudelänge beträgt 40 Meter (Art. 212 GBR). Benachbarte Grundeigentümer können die von Bauten gegenüber ihrem Grund einzuhaltenden Abstände untereinander regeln (A141 GBR). Der minimale Gebäudeabstand (A144) muss trotzdem eingehalten werden (Hinweis zu A141 GBR).