c) Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Gebäuden. Er entspricht wenigstens der Summe der Grenzabstände. In der Mischzone 4 gilt ein kleiner Grenzabstand von 4 Metern (Art. 212 Abs. 1 GBR), der Gebäudeabstand beträgt daher vorliegend 8 Meter. Zwischen Bauten, die auf Grund früherer baurechtlicher Vorschriften den Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass der Unterschreitung des Grenzabstandes (A144 GBR). Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die offene Bauweise; d.h. die Bauten haben allseitig die vorgeschriebenen Bau- und Gebäudeabstände einzuhalten (Art. 412 Abs. 1 GBR).