Die Gemeinde hat in ihrem Entscheid ausgeführt, der gedeckte Platz gehöre funktional zu beiden Hauptbauten. Der Abstellraum werde von beiden Liegenschaften genutzt. Der bewohnte Anbau gelte als Zwischenbau, der die beiden Hauptbauten miteinander verbinde. Die maximal zulässige Gebäudelänge sei eingehalten. Auch die Brandschutzabstände seien gewährleistet. Daher widerspreche das Bauvorhaben diesbezüglich den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen nicht. Die Gemeinde geht somit offenbar davon aus, dass ein zusammengebautes Gebäude erstellt werden soll und daher kein Gebäudeabstand einzuhalten ist.