b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, da das Bauvorhaben den Gebäudeabstand von 8 Meter zum Gebäude auf der Nachbarparzelle nicht einhalte, sei es nicht bewilligungsfähig. Eine eingeschossige Baute ohne Seitenwände zwischen zwei Einfamilienhäuser sei nach der gesetzlichen Definition keine Hauptbaute, sondern eine Anbaute. Durch diese Kleinbaute entstehe kein einheitliches Gebäude. Die Bauten seien nicht als Einheit zu erkennen. Es handle sich nicht um ein zusammengebautes Gebäude.