Demzufolge ist eindeutig ersichtlich, dass die gesamte Überdachung Gegenstand des Baugesuchs sein sollte. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. 3. Anwendbares Recht a) Baugesuche sind grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs gilt (vgl. Art. 36 Abs. 1 BauG). Wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuch die neue Nutzungsordnung aber bereits aufliegt, muss der Gesuchsteller diese gegen sich gelten lassen (Art. 36 Abs. 2 BauG).3