b) Die Beschwerdegegnerin ist sowohl Eigentümerin der Parzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. P.________ als auch der Parzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. N.________. Der gedeckte Platz resp. die Überdachung, die den Neubau auf Parzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. P.________ sowie das bestehende Wohnhaus auf Parzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. N.________ verbinden soll, befindet sich etwa je hälftig auf den beiden Parzellen. Der Unterstand ist auf sämtlichen Plänen vollständig dargestellt. In den Situationsplänen ist er in voller Grösse rot (rot = neu) eingezeichnet. Demzufolge ist eindeutig ersichtlich, dass die gesamte Überdachung Gegenstand des Baugesuchs sein sollte.