Angesichts der hier umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt höchstens als durchschnittlich einzustufen. Es rechtfertigt sich deshalb, das Honorar auf CHF 4500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Parteikosten von CHF 4278.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten von CHF 4500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid