Nach Art. 11 Abs. 1 PKV43 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.-- bis CHF 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG44). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten. Auf die Durchführung eines aufwändigen Beweisverfahrens wurde verzichtet. Angesichts der hier umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt höchstens als durchschnittlich einzustufen.