Infolge der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Rückweisung der Sache ist die Beschwerde der Beschwerdegegnerschaft gegenstandslos geworden (vgl. Erwägung 10b). Hier hat alleine das Fehlverhalten der Vorinstanz, d.h. ohne Zutun der Beschwerdegegnerschaft und des Beschwerdeführers, zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde geführt. Da die Vorinstanz für die Gegenstandslosigkeit sorgte, hat sie auch die Parteikosten der Beschwerdegegnerschaft zu ersetzen (Art. 110 Abs. 1 VRPG). 40 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG