b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie ausgeführt, ist das Verfahrensergebnis, d.h. die Beschwerdegutheissung, auf grobe Verfahrensfehler der Vorinstanz (Verstoss gegen das Verbot des Berichtens und mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs) sowie eine unvollständige Sachverhaltserhebung zurückzuführen. Diese Mängel sind der Vorinstanz und nicht der Beschwerdegegnerschaft anzulasten.