Diese Mängel haben dazu geführt, dass der angefochtene Gesamtentscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Damit liegen besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, der unterliegenden Beschwerdegegnerschaft, die für die Mängel nicht verantwortlich ist, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.41 Da der Gemeinde keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 2 VRPG).