Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten es, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdegegnerschaft ist zwar in Bezug auf die Beschwerde des Beschwerdeführers unterlegen. Im vorliegenden Fall muss sich die Vorinstanz aber Verfahrensfehler vorwerfen lassen, die insgesamt gesehen schwer wiegen. Hinzu kommt eine unvollständige Sachverhaltsermittlung. Diese Mängel haben dazu geführt, dass der angefochtene Gesamtentscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.