b) Die Beschwerdegegnerschaft beantragt die Baubewilligung ohne Beschränkung des Hundebestands und ohne Rückbau der Hundezimmer und des kleinen Ausbildungsplatzes. Nach dem Gesagten wird der angefochtene Gesamtentscheid inkl. der Verfügung des AGR aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dadurch ist das Anfechtungsobjekt weggefallen und folglich das Ergebnis der Neubeurteilung durch die Vorinstanz noch offen. Die Beschwerde der Beschwerdegegnerschaft ist damit gegenstandslos geworden; ihre Beschwerde wird deshalb vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 11. Kosten