Diese Verfahrensfehler wiegen schwer, weshalb eine Heilung der Ausstandspflicht- und der Gehörsverletzung ausser Betracht fallen. Hinzu kommt, dass hinsichtlich des Gesuchsgegenstands offene Fragen bestehen. Auch klärte die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich des Landschaftsschutzes ungenügend ab. Nach dem GBR hätte die Vorinstanz das Bauvorhaben zudem einer Fachstelle in Gestaltungsfragen zur Beurteilung vorlegen müssen. Im Zusammenhang der Beurteilung der Standortgebundenheit der Tierpension und der Erschliessung fehlt es überdies an einer gesamtheitlichen Betrachtung. Schliesslich hat das AGR keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen.