Der Hochbauleiter der Gemeinde und der Mitarbeiter des AGR, die am Augenschein teilnahmen, hätten in den Ausstand treten müssen. Ausserdem hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt, indem sie ihn vom Augenschein ausschloss, diverse Stellungnahmen der Beschwerdegegnerschaft und des AGR nicht zustellte und er sich zu diesen Stellungnahmen nicht äussern konnte. Zudem genügt der Entscheid in diversen Punkten den Anforderungen an eine genügende Begründung nicht. Diese Verfahrensfehler wiegen schwer, weshalb eine Heilung der Ausstandspflicht- und der Gehörsverletzung ausser Betracht fallen.